FG Hamburg - Urteil vom 17.09.2015
2 K 253/14
Normen:
AO § 146 Abs. 1; AO § 146 Abs. 4; AO § 162; UStG § 4 Nr. 12; UStG § 9 Abs. 1; UStG § 9;
Fundstellen:
DStR 2016, 12
DStRE 2016, 1066

Festsetzung der Umsatzsteuer einer haftungsbeschränkten Unternehmergesellschaft auf der Grundlage hinzugeschätzter Mieteinnahmen

FG Hamburg, Urteil vom 17.09.2015 - Aktenzeichen 2 K 253/14

DRsp Nr. 2016/537

Festsetzung der Umsatzsteuer einer haftungsbeschränkten Unternehmergesellschaft auf der Grundlage hinzugeschätzter Mieteinnahmen

1. Ein Vermieter, der möblierte Zimmer zur gewerblichen Nutzung an Prostituierte vermietet, erbringt grundsätzlich eine steuerfreie Leistung i. S. v. § 4 Nr. 12 Buchst. a UStG, es sei denn, die Zimmervermietung ist mit weiteren Leistungen derart verbunden, dass diese der Gesamtleistung ein anderes Gepräge geben. 2. Eine ordnungsgemäße Kassenbuchführung liegt nicht vor, wenn die Aufzeichnungen erst am Monatsende und mit Hilfe eines handelsüblichen Excel-Programms erstellt werden. Denn eine Nachvollziehbarkeit des ursprünglichen Inhalts einer erfolgten Buchung ist bei durchgeführten Änderungen nicht mehr durch die Aufzeichnungen selbst gegeben. 3. Schätzung der wöchentlichen Miete für ein Zimmer in einer sogenannten Modellwohnung zur Ausübung der Prostitution.

Normenkette:

AO § 146 Abs. 1; AO § 146 Abs. 4; AO § 162; UStG § 4 Nr. 12; UStG § 9 Abs. 1; UStG § 9;

Tatbestand

Die Klägerin wendet sich gegen die auf der Grundlage hinzugeschätzter Mieteinnahmen festgesetzte Umsatzsteuer.