FG Köln - Urteil vom 12.06.2019
2 K 1632/18
Normen:
UStG § 1 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 5; UStG § 18 Abs. 9;

Festsetzung der Vergütung von Vorsteuern; Lieferung der Gegenstände als Teil eines Gesamtpakets i.R.d. Leistungserbringung eines Unternehmens

FG Köln, Urteil vom 12.06.2019 - Aktenzeichen 2 K 1632/18

DRsp Nr. 2020/3667

Festsetzung der Vergütung von Vorsteuern; Lieferung der Gegenstände als Teil eines Gesamtpakets i.R.d. Leistungserbringung eines Unternehmens

Tenor

den Bescheid über die Vergütung von Vorsteuern für den Zeitraum Januar bis Dezember 2016 vom 31.5.2017 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 7.6.2018 dahingehend abzuändern, dass Vorsteuern i.H.v. 38.128,02 € festgesetzt werden.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, soweit nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in Höhe des vollstreckbaren Betrages leistet.

Normenkette:

UStG § 1 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 5; UStG § 18 Abs. 9;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Vergütung von Vorsteuern für den Zeitraum Januar bis Dezember 2016 i.H.v. 38.128,02 €.

Die Klägerin ist ein in den Niederlanden ansässiges Unternehmen. Gegenstand des Unternehmens sind Public Relations. Die Klägerin organisiert für andere Unternehmen und Institutionen Veranstaltungen. Die Kunden der Klägerin verkaufen diese Leistungen nicht weiter, vielmehr sind die Teilnehmer in der Regel Mitarbeiter, Mitglieder oder Kunden des Auftraggebers.