OLG Thüringen - Urteil vom 26.04.2005
8 U 702/04
Normen:
BGB § 154 Abs. 2 § 280 Abs. 2 § 286 Abs. 1 § 288 Abs. 2 § 309 Nr. 5a (n.F.) ; AGBG § 11 Nr. 5a ; UStG § 1 Abs. 1 Nr. 1 § 15 Abs. 1 Nr. 1 ;
Fundstellen:
DAR 2005, 399
Vorinstanzen:
LG Gera, vom 16.07.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 756/03

Festsetzung einer Schadenspauschale in Höhe von 15 v. H. bei Nichtabnahme eines Neuwagens im Rahmen von Allgemeinen Geschäftsbedingungen verstößt nicht gegen § 309 Nr. 5a BGB n. F.

OLG Thüringen, Urteil vom 26.04.2005 - Aktenzeichen 8 U 702/04

DRsp Nr. 2005/17821

Festsetzung einer Schadenspauschale in Höhe von 15 v. H. bei Nichtabnahme eines Neuwagens im Rahmen von Allgemeinen Geschäftsbedingungen verstößt nicht gegen § 309 Nr. 5a BGB n. F.

1. Die in Allgemeinen Geschäftsbeingungen vorgesehene Schadenspauschale von 15 v. H. für den Fall der Nichtabnahme eines Neuwagens verstößt nicht gegen § 309 Nr. 5a BGB n. F. Vielmehr übersteigt eine Pauschale von 15 v. H. nicht den im Neuwagenhandel branchentypischen Durchschnittsgewinn. 2. Zum wirksamen Zustandekommen einzelner Kaufverträge über Neuwagen. 3. Zur Frage, ob die Schadenspauschale zum Ausgleich tatsächlich erbrachter Leistungen dient und somit ein Leistungsaustausch im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG vorliegt.

Normenkette:

BGB § 154 Abs. 2 § 280 Abs. 2 § 286 Abs. 1 § 288 Abs. 2 § 309 Nr. 5a (n.F.) ; AGBG § 11 Nr. 5a ; UStG § 1 Abs. 1 Nr. 1 § 15 Abs. 1 Nr. 1 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Zahlung von vier Abstandszahlungen gemäß ihren allgemeinen Geschäftsbedingungen für nicht abgenommene Fahrzeuge (Pkw Mercedes, drei Fahrzeuge Typ E 270 CDI und ein Fahrzeug E 220 CDI) in Anspruch. Das Landgericht hat der Klage nahezu vollumfänglich stattgegeben. Hiergegen wendet sich die Beklagte mit der Berufung.