I.
Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Zahlung von vier Abstandszahlungen gemäß ihren allgemeinen Geschäftsbedingungen für nicht abgenommene Fahrzeuge (Pkw Mercedes, drei Fahrzeuge Typ E 270 CDI und ein Fahrzeug E 220 CDI) in Anspruch. Das Landgericht hat der Klage nahezu vollumfänglich stattgegeben. Hiergegen wendet sich die Beklagte mit der Berufung.
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