BFH - Urteil vom 07.07.2005
V R 63/03
Normen:
AO (1977) § 150 Abs. 1 § 152 ; UStDV § 46 § 47 § 48 ; UStG (1999) § 18 Abs. 1, 6 ;
Fundstellen:
BB 2005, 2005
BFH/NV 2005, 1907
BFHE 210, 192
BStBl II 2005, 813
DB 2005, 2616
DStR 2005, 1527
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf - 18 K 5779/02 AO - 18.7.2003 (EFG 2004, 17),

Festsetzung eines Verspätungszuschlags bei verspäteter Anmeldung einer Umsatzsteuer-Sondervorauszahlung trotz Antrags auf Dauerfristverlängerung

BFH, Urteil vom 07.07.2005 - Aktenzeichen V R 63/03

DRsp Nr. 2005/12808

Festsetzung eines Verspätungszuschlags bei verspäteter Anmeldung einer Umsatzsteuer-Sondervorauszahlung trotz Antrags auf Dauerfristverlängerung

»1. Die Umsatzsteuer-Sondervorauszahlung, die ein zur Abgabe monatlicher Umsatzsteuer-Voranmeldungen verpflichteter Unternehmer zu berechnen, anzumelden und zu entrichten hat, wenn das FA ihm die Fristen für die Abgabe der Umsatzsteuer-Voranmeldungen und für die Entrichtung der Umsatzsteuer-Vorauszahlungen um einen Monat verlängert hat, ist eine Steueranmeldung.2. Daher kann die Finanzbehörde als Sanktion gegen die verspätete Erfüllung der Verpflichtung zur Berechnung, Anmeldung und Entrichtung einer Umsatzsteuer-Sondervorauszahlung einen Verspätungszuschlag festsetzen.3. Eine auf Antrag gewährte Dauerfristverlängerung gilt so lange fort, bis der Unternehmer seinen Antrag zurücknimmt oder das FA die Fristverlängerung widerruft; während der Geltungsdauer der Fristverlängerung muss der Unternehmer die Umsatzsteuer-Sondervorauszahlung für das jeweilige Kalenderjahr anmelden und entrichten.«

Normenkette:

AO (1977) § 150 Abs. 1 § 152 ; UStDV § 46 § 47 § 48 ; UStG (1999) § 18 Abs. 1, 6 ;

Gründe: