FG Niedersachsen - Urteil vom 28.10.1999
5 K 360/92
Normen:
AO § 119 Abs. 1, § 235 Abs. 1 ; UStG § 1 Abs. 1 Nr. 1, § 3 Abs. 9, § 2 Abs. 1 ;

Festsetzung von Hinterziehungszinsen zur Umsatzsteuer

FG Niedersachsen, Urteil vom 28.10.1999 - Aktenzeichen 5 K 360/92

DRsp Nr. 2000/5087

Festsetzung von Hinterziehungszinsen zur Umsatzsteuer

1. Bescheide über hinterzogene Steuern sind inhaltlich auch dann hinreichend bestimmt, wenn die Höhe des zu verzinsenden Betrags im Hinterziehungsbescheid aufgeführt ist, deren Berechnung sich aber nur aus der zusätzlichen Kenntnis des Steuerbescheids ergibt. 2. Die Mitwirkung an Diebstählen zu ungunsten des Arbeitgebers gegen Beteiligung am Veräußerungserlös des Diebesgutes stellt umsatzsteuerpflichtige Leistungen dar. 3. Der Umstand, dass diese Tätigkeit gesetzlich verboten war, steht der Beurteilung als unternehmerische Tätigkeit nicht entgegen.

Normenkette:

AO § 119 Abs. 1, § 235 Abs. 1 ; UStG § 1 Abs. 1 Nr. 1, § 3 Abs. 9, § 2 Abs. 1 ;

Tatbestand