FG Berlin - Urteil vom 17.06.2003
5 K 5358/01
Normen:
AO § 233a Abs. 1 Satz 1 ; AO § 233a Abs. 3 ;
Fundstellen:
DStRE 2004, 354
EFG 2003, 1363

Festsetzung von Zinsen nach § 233a AO im Fall der nachträglichen Annahme einer umsatzsteuerlichen Organschaft

FG Berlin, Urteil vom 17.06.2003 - Aktenzeichen 5 K 5358/01

DRsp Nr. 2003/11703

Festsetzung von Zinsen nach § 233a AO im Fall der nachträglichen Annahme einer umsatzsteuerlichen Organschaft

Die "kassentechnische Zusammenführung" zweier Steuerkonten im Falle der nachträglichen Annahme einer umsatzsteuerlichen Organschaft hat keine Auswirkung auf die Festsetzung von Erstattungs- und Nachzahlungszinsen. Für den durch § 233a AO auszugleichenden Liquiditätsvorteil sind Organträger und Organgesellschaft nicht als Einheit zu betrachten.

Normenkette:

AO § 233a Abs. 1 Satz 1 ; AO § 233a Abs. 3 ;

Tatbestand:

Die Klägerin betreibt in der Rechtsform einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts -GbR- ein Unternehmen, das den Betrieb eines Tonstudios und einer Musikproduktion zum Gegenstand hat. Zwischen der Klägerin als Organträger und der A. GmbH (Organgesellschaft) besteht seit 1992 eine umsatzsteuerliche Organschaft, die erst nachträglich festgestellt wurde und zu berichtigten Umsatzsteuererklärungen der Klägerin für die Jahre 1992 bis 1994 führte. Die Beteiligten streiten darum, ob die Klägerin - über die vom Beklagten mit Bescheid vom 14. Juli 1998 festgesetzten Erstattungszinsen zur Umsatzsteuer 1994 in Höhe von 365,00 DM hinaus - auf Grund der sich aus den berichtigten Umsatzsteuererklärungen für die Streitjahre ergebenden Guthaben zu ihren Gunsten einen Anspruch auf Festsetzung weiterer Erstattungszinsen zur Umsatzsteuer 1992 bis 1994 hat.