Die Klägerin betreibt in der Rechtsform einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts -GbR- ein Unternehmen, das den Betrieb eines Tonstudios und einer Musikproduktion zum Gegenstand hat. Zwischen der Klägerin als Organträger und der A. GmbH (Organgesellschaft) besteht seit 1992 eine umsatzsteuerliche Organschaft, die erst nachträglich festgestellt wurde und zu berichtigten Umsatzsteuererklärungen der Klägerin für die Jahre 1992 bis 1994 führte. Die Beteiligten streiten darum, ob die Klägerin - über die vom Beklagten mit Bescheid vom 14. Juli 1998 festgesetzten Erstattungszinsen zur Umsatzsteuer 1994 in Höhe von 365,00 DM hinaus - auf Grund der sich aus den berichtigten Umsatzsteuererklärungen für die Streitjahre ergebenden Guthaben zu ihren Gunsten einen Anspruch auf Festsetzung weiterer Erstattungszinsen zur Umsatzsteuer 1992 bis 1994 hat.
Testen Sie "Umsatzsteuer-Praxis online" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|