FG Hamburg - Urteil vom 28.09.2020
4 K 5/18
Normen:
ZK Art. 202 Abs. 1 Buchst. a);

Festsetzung von Zoll und Einfuhrumsatzsteuer wegen eingeschmuggelter Zigaretten

FG Hamburg, Urteil vom 28.09.2020 - Aktenzeichen 4 K 5/18

DRsp Nr. 2022/7639

Festsetzung von Zoll und Einfuhrumsatzsteuer wegen eingeschmuggelter Zigaretten

Die Erhebung von Zoll und Einfuhrumsatzsteuer auf unversteuerte und unverzollte Zigaretten setzt voraus, dass das Hauptzollamt nachweist, dass die Zigaretten aus einem Drittland ins EU-Zollgebiet verbracht worden sind.

Normenkette:

ZK Art. 202 Abs. 1 Buchst. a);

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen die Festsetzung von Zoll und Einfuhrumsatzsteuer wegen eingeschmuggelter Zigaretten.

Im Zuge strafrechtlicher Ermittlungen des Zollfahndungsamtes A - Dienstsitz B - (ZFA) gegen den gesondert verfolgten C wurde der Kläger bei der Übergabe von Zigaretten an den C beobachtet. Observationsberichte liegen für die fünf Übergaben vom 27. Juli, 10. August, 21. und 24. September sowie 2. Oktober 2012 vor (...). Danach begab sich der Kläger in den ersten vier Fällen jeweils mit seinem Pkw in ein Waldstück nahe D, "X-Straße" (Tatort Wald) und übergab dem C mindestens 200 Stangen (40.000 Zigaretten) Zigaretten unterschiedlicher bzw. unbekannter Marken zum Weiterverkauf. Bei der Übergabe am 2. Oktober 2012 wurde der Kläger festgenommen und insgesamt 43.960 Zigaretten diverser Marken sichergestellt.