Die Klägerin ist selbständige Sprachheilpädagogin. Mit ihrer Umsatzsteuererklärung vom 30. Mai 1995 für das Streitjahr 1993 erklärte die Klägerin keine steuerpflichtigen Umsätze. Der Beklagte folgte dem zunächst, unterwarf jedoch mit Bescheid vom 18. September 1996 die Umsätze der Klägerin der Regelbesteuerung. Den hiergegen gerichteten Einspruch wies der Beklagte im wesentlichen zurück. Eine Klageerhebung hiergegen erfolgte nicht.
Einen Antrag der Klägerin auf abweichende Steuerfestsetzung aus Billigkeitsgründen nach § 163 AO lehnte der Beklagte ebenfalls ab. Auch der hiergegen gerichtete Einspruch blieb ohne Erfolg.
Mit Schreiben vom 15. Februar 2000 beantragte die Klägerin daraufhin u.a. die Änderung des Umsatzsteuerbescheides für 1993. Der Beklagte lehnte die Änderung mit Bescheid vom 19. April 2000 ab.
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