FG Hessen - Urteil vom 22.04.2009
6 K 2821/02
Normen:
AO § 174 Abs. 3; UStG § 2;

Festsetzungsverjährung bei Nachholung einer Steuerfestsetzung nach § 174 Abs. 3 AO

FG Hessen, Urteil vom 22.04.2009 - Aktenzeichen 6 K 2821/02

DRsp Nr. 2009/22139

Festsetzungsverjährung bei Nachholung einer Steuerfestsetzung nach § 174 Abs. 3 AO

1. Ist Festsetzungsverjährung bezüglich der nachzuholenden, aufzuhebenden oder zu ändernden Steuerfestsetzung i.S.v. § 174 Abs. 3 AO eingetreten, steht dies der Anwendung dieser Norm nicht entgegen. Maßgebend ist allein der Eintritt der Festsetzungsverjährung hinsichtlich der "anderen" Steuerfestsetzung (§ 174 Abs. 3 S. 2 AO). 2. Bei Verkauf einer Sammlung ist eine unternehmerische Tätigkeit regelmäßig nur dann anzunehmen, wenn sich der Sammler bereits beim Aufbau der Sammlung wie ein Händler verhalten hat. 3. Der Ankauf und die Einlagerung von Kraftfahrzeugen zum Zwecke der Wertsteigerung und des späteren Weiterverkaufs ist als umsatzsteuerpflichtige nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen anzusehen, wenn die Erzielung von Wertsteigerungen nach den Gesamtumständen objektiv möglich und nicht gänzlich fernliegend ist.

Normenkette:

AO § 174 Abs. 3; UStG § 2;

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten besteht Streit über die Gewährung des Vorsteuerabzugs aus der Anschaffung verschiedener Kraftfahrzeuge sowie aus Eingangsleistungen für die beabsichtigte Entwicklung eines Kfz. Der Kläger begehrt für die Streitjahre den Erlass erstmaliger Umsatzsteuerjahresbescheide.