BFH - Beschluß vom 21.11.2000
V B 156/00
Normen:
FGO § 115 Abs. 2, 3 ; UStG (1980) § 14 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2001, 654

Feststellbarkeit des leistenden Unternehmers

BFH, Beschluß vom 21.11.2000 - Aktenzeichen V B 156/00

DRsp Nr. 2001/3997

Feststellbarkeit des leistenden Unternehmers

Es ist keine Frage von grundsätzlicher Bedeutung und durch die Rechtsprechung des BFH geklärt, dass der leistende Unternehmer aus dem Abrechnungspapier eindeutig und leicht nachprüfbar festzustellen sein muss (Anschluss an BFH-Urt. v. 17.09.1992 - V R 41/89, BStBl II 1993, 205).

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2, 3 ; UStG (1980) § 14 ;

Gründe:

I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) betrieb im Streitjahr 1982 einen Schrott- und Metallhandel sowie den Handel mit Waffen, insbesondere Panzerfahrzeugen und deren Ersatzteilen. In ihrer Umsatzsteuererklärung für 1982 machte die Klägerin u.a. Vorsteuern aus vier Rechnungen der "X Import und Export, ..." (X) in Höhe von insgesamt 43 127,50 DM geltend. Eine Fahndungsprüfung ergab, dass die der Erklärung zugrunde liegenden Leistungsbezüge von dem bezeichneten Lieferanten im Streitjahr und in den Folgejahren 1983 bis 1986 ein Volumen von etwa 6,6 Mio. DM umfasst hatten und ausschließlich bar abgewickelt worden waren. Außerdem wurden bei der Klägerin ein Aktenordner mit der Aufschrift "Top secret" entdeckt, in dem sich Blankorechnungen der "X Import und Export" sowie 16 anderer Unternehmen befanden.