FG Berlin-Brandenburg - Zwischenurteil vom 14.06.2021
7 K 7011/19
Normen:
UStG § 13b Abs. 1;

Feststellung der abzugsfähigen Vorsteuer einer Unternehmerin

FG Berlin-Brandenburg, Zwischenurteil vom 14.06.2021 - Aktenzeichen 7 K 7011/19

DRsp Nr. 2022/8777

Feststellung der abzugsfähigen Vorsteuer einer Unternehmerin

Tenor

Es wird festgestellt, dass die Klägerin in den Streitjahren Unternehmerin im Sinne des § 2 Abs. 1 UStG war und dass nur die Vorsteuer bei ihr abzugsfähig ist, die ihr in Rechnung gestellt oder von ihr nach § 13b UStG geschuldet wurde, soweit die Vorsteuer auf Eingangsleistungen in 2015 entfällt, mit denen die Klägerin die am 07.02.2017 der D... UG & Co. KG in Rechnung gestellten Leistungen erbracht hat, ferner zu 19 Hundertstel die Vorsteuer auf Eingangsleistungen in 2015, mit denen die Klägerin ihre eigenen steuerlichen Pflichten erfüllt und ihre eigenen gesellschaftsrechtlichen Angelegenheiten verfolgt hat sowie die in Aufwendungen für Kommunikation und (sofern nicht zuvor bereits berücksichtigt) anderen ordentlichen/nicht zuordenbaren sonstigen betrieblichen Aufwendungen und anderen sonstigen betrieblichen Aufwendungen (GKV; entsprechend den Konten der E-Bilanz) bestehen, die durch den originären Geschäftsbetrieb der Klägerin veranlasst sind.

Die Revision zum Bundesfinanzhof wird zugelassen.

Normenkette:

UStG § 13b Abs. 1;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob der Klägerin der geltend gemachte Vorsteuerabzug aus bestimmten Eingangsrechnungen über Beratungsleistungen zusteht.