FG Düsseldorf - Beschluss vom 23.03.2011
1 V 1733/11 A(U)
Normen:
UStG § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1; UStG § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 5; UStG § 15 Abs. 1 Nr. 1; GmbHG § 4a Abs. 1; FGO § 69;

Feststellung der Einbeziehung der Umsätze in einen Umsatzsteuerbetrug - Statuarischer Sitz einer GmbH als Anschrift des leistenden Unternehmers

FG Düsseldorf, Beschluss vom 23.03.2011 - Aktenzeichen 1 V 1733/11 A(U)

DRsp Nr. 2013/22617

Feststellung der Einbeziehung der Umsätze in einen Umsatzsteuerbetrug – Statuarischer Sitz einer GmbH als Anschrift des leistenden Unternehmers

Es erscheint ernstlich zweifelhaft, ob die Versagung des Vorsteuerabzugs darauf gestützt werden kann, dass der Stpfl. von einem auf eine Umsatzsteuerhinterziehung angelegten Zweck der Lieferketten wusste oder hätte wissen müssen, wenn eine Einbeziehung seiner Umsätze in einen Umsatzsteuerbetrug nicht hinreichend sicher festgestellt worden ist. Die Angabe des statuarischen Sitzes einer rechnungsaustellenden GmbH als Anschrift des leistenden Unternehmers genügt auch nach Streichung des § 4a Abs. 2 GmbHG nicht den Anforderungen des § 14 Abs. 4 Nr. 1 UStG an eine zum Vorsteuerabzug berechtigende Rechnung, wenn es sich dabei lediglich um einen die postalische Erreichbarkeit sicherstellenden Scheinsitz handelt, von dem aus keine Geschäftsleitungs-, Verwaltungs- und Arbeitgeberfunktionen wahrgenommen werden. Die Leistungsbeschreibungen „Dienstleistung lt. Vertrag” und „Provision für vermittelte Aufträge” genügen nicht den Anforderungen des § 14 Abs. 4 Nr. 5 UStG.

Tenor