FG München - Beschluss vom 25.11.2008
14 V 3463/08
Normen:
AO § 126; AO § 125; AO § 309; AO § 314; AO § 258; UStG § 15 Abs. 1 Nr. 1 S. 1;

Feststellung der Nichtigkeit eines Prüfungsberichts

FG München, Beschluss vom 25.11.2008 - Aktenzeichen 14 V 3463/08

DRsp Nr. 2009/6524

Feststellung der Nichtigkeit eines Prüfungsberichts

Die Antragstellerin ist ihren Verpflichtungen zur Geltendmachung des Vorsteuerabzugs nicht nachgekommen. Eine nicht erfolgte Schlussbesprechung führt grundsätzlich nicht zur Nichtigkeit des Prüfungsberichts und der Umsatzsteuerbescheide.

Normenkette:

AO § 126; AO § 125; AO § 309; AO § 314; AO § 258; UStG § 15 Abs. 1 Nr. 1 S. 1;

Tatbestand:

I.

Die Antragstellerin begehrt die Nichtigerklärung der Umsatzsteuerbescheide 2005 und 2006 sowie das Unterlassen von Vollstreckungsmaßnahmen.

Die Antragstellerin ist eine im Jahr 2004 gegründete GmbH. Unternehmensgegenstand ist die Vermarktung von Datenträgern, datenträgerbasierenden Systemen, Etablierung von Kommunikationssystemen wie z. B. medizinischen Internetportalen sowie Aufbau und Vermarktung von Hard- und Softwaresystemen im Bereich des Gesundheitswesens.

Im Jahr 2005 erklärte die Antragstellerin Vorsteuern von 234.180,17 EUR, die vom Finanzamt (FA) ausgezahlt wurden.

Für das Jahr 2006 meldete die Antragstellerin Vorsteuern von 411.902 EUR an, die vom FA für die Monate Januar bis Juli in Höhe von 260.512 EUR ausbezahlt wurden. Nachdem die Antragstellerin am 29. August 2007 berichtigte Voranmeldungen über Vorsteuern von 617.882,93 EUR abgegeben hatte, nahm das FA keine Verbuchung vor und erstattete lediglich den für Oktober angemeldeten Betrag von 307,23 EUR.