Feststellungen eines Strafurteils kann sich das Finanzgericht auch dann zu eigen machen, wenn es sich bei dem strafgerichtlichen Urteil um ein solches in abgekürzter Form nach § 267 Abs. 4 StPO handelt und der Kläger keine substantiierten Einwendungen gegen die Feststellungen des Strafgerichts im finanzgerichtlichen Verfahren erhoben hat Zur Frage des Ausmaßes der Konkretisierung von Einwendungen des Steuerpflichtigen gegen Feststellungen des Strafgerichts
FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 06.12.2013 - Aktenzeichen 6 K 2585/12
DRsp Nr. 2014/6751
Feststellungen eines Strafurteils kann sich das Finanzgericht auch dann zu eigen machen, wenn es sich bei dem strafgerichtlichen Urteil um ein solches in abgekürzter Form nach § 267 Abs. 4StPO handelt und der Kläger keine substantiierten Einwendungen gegen die Feststellungen des Strafgerichts im finanzgerichtlichen Verfahren erhoben hat Zur Frage des Ausmaßes der Konkretisierung von Einwendungen des Steuerpflichtigen gegen Feststellungen des Strafgerichts
1. Das Finanzgericht ist nicht gehindert, sich die tatsächlichen Feststellungen eines Strafurteil in Gestalt eines abgekürzten Urteils nach § 267 Abs. 4StPO zu Eigen zu machen, wenn diese Feststellungen nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung zutreffend sind und der Steuerpflichtige keine substantiierten Einwendungen gegen die Feststellungen des Strafgerichts erhoben hat.2. Die gerichtliche Pflicht zur Sachaufklärung erfordert keine erneute Vernehmung von bereits im Strafverfahren vernommenen Zeugen, wenn der Steuerpflichtige nicht hinreichend darlegt, dass und warum die Zeugen nunmehr etwas anderes bekunden sollen.
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