BFH vom 17.12.1991
VII B 163/91
Normen:
FGO § 76 Abs. 1 ; UStG (1980) § 21 Abs. 2 ; ZG § 57 Abs. 2 S. 2;

Feststellungen in einem Strafurteil - Weiterer Schuldner von Einfuhrumsatzsteuer

BFH, vom 17.12.1991 - Aktenzeichen VII B 163/91

DRsp Nr. 2000/7565

Feststellungen in einem Strafurteil - Weiterer Schuldner von Einfuhrumsatzsteuer

»1. Das FG kann sich in tatsächlicher Hinsicht die Feststellungen eines in das finanzgerichtliche Verfahren eingeführten Strafurteils zu eigen machen, es sei denn, dass die Beteiligten gegen die strafgerichtlichen Feststellungen substantiierte Einwendungen vortragen und entsprechende Beweisanträge stellen, die das FG nach den allgemeinen für die Beweiserhebung geltenden Grundsätzen nicht unbeachtet lassen kann (vgl. BFH-Rechtsprechung). 2. Für die Inanspruchnahme der Ehefrau als weitere Schuldnerin der von ihrem Ehemann geschuldeten Einfuhrumsatzsteuer reicht es aus, dass die Ehefrau gewusst hat oder doch zumindest hätte wissen müssen, dass es sich bei den von ihr von ihrem Ehemann angekauften Waren um Schmuggelware und damit Zollgut gehandelt hat (vgl. BFH-Urteil vom 26.4.1988 - VII R 124/85 -).«

Normenkette:

FGO § 76 Abs. 1 ; UStG (1980) § 21 Abs. 2 ; ZG § 57 Abs. 2 S. 2;

I. Das Hauptzollamt (HZA) hat die Antragstellerin und Beschwerdeführerin (Antragstellerin) mit Steuerbescheid vom 14. April 1989 auf Zahlung von Einfuhrumsatzsteuer in Höhe von ... DM in Anspruch genommen. Den Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe (PKH) für die hiergegen von der Antragstellerin erhobene Klage hat das Finanzgericht (FG) wegen fehlender Erfolgsaussichten abgelehnt.