BGH - Urteil vom 16.05.1990
XII ZR 37/89
Normen:
BGB § 1365 Abs. 1, § 1368 ;
Fundstellen:
BB 1990, 1447
BGHR BGB § 1365 Abs. 1 Kenntnis 2
BGHR BGB § 1368 Verpflichtungsgeschäft 1
MDR 1990, 1004
WM 1990, 1471
Vorinstanzen:
OLG Celle,
LG Verden,

Feststellungsinteresse für die Feststellung der Unwirksamkeit eines Verpflichtungsgeschäfts eines Ehegatten

BGH, Urteil vom 16.05.1990 - Aktenzeichen XII ZR 37/89

DRsp Nr. 1994/4057

Feststellungsinteresse für die Feststellung der Unwirksamkeit eines Verpflichtungsgeschäfts eines Ehegatten

»a) § 1368 BGB gewährt einem Ehegatten nicht das Recht, die Unwirksamkeit eines Rechtsgeschäftes gerichtlich feststellen zu lassen, durch das sich sein Ehepartner ohne die erforderliche Zustimmung zur Verfügung über sein Vermögen verpflichtet hat; vielmehr kann er Klage auf Feststellung der Unwirksamkeit des Verpflichtungsgeschäftes lediglich unter den Voraussetzungen des § 256 ZPO erheben. b) Veräußert ein Ehegatte einen Vermögensgegenstand, der (nahezu) sein ganzes Vermögen ausmacht, so kommt es für die Frage, ob der Vertragspartner dies weiß, auf den Zeitpunkt des Verpflichtungsgeschäftes an (im Anschluß an BGHZ 106, 253).«

Normenkette:

BGB § 1365 Abs. 1, § 1368 ;

Tatbestand:

Der Kläger war mit Meta B., der früheren Beklagten zu 2 (die gegen sie gerichtete Klage ist zurückgenommen worden) im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft verheiratet. Ihre Ehe wurde auf den im März 1985 erhobenen Scheidungsantrag des Klägers Anfang des Jahres 1987 geschieden.