FG München - Urteil vom 15.11.2006
3 K 3118/03
Normen:
UStG (1999) § 14 Abs. 1 § 15 Abs. 1 § 10 Abs. 1 S. 5 § 3 Abs. 3 ; FGO § 41 ; StVZO § 29 ;
Fundstellen:
DStRE 2007, 779
EFG 2007, 1115

Feststellungsklage bei Streit über den Leistungsempfänger der gesetzlich vorgeschriebenen Kraftfahrzeughauptuntersuchung

FG München, Urteil vom 15.11.2006 - Aktenzeichen 3 K 3118/03

DRsp Nr. 2007/7399

Feststellungsklage bei Streit über den Leistungsempfänger der gesetzlich vorgeschriebenen Kraftfahrzeughauptuntersuchung

1. Besteht Streit zwischen einer von ihren Kunden mit der Vorführung der Kundenfahrzeuge zur gesetzlichen Hauptuntersuchung beauftragten Kfz-Werkstatt und dem TÜV, ob die Werkstatt auch ab 2003 noch Leistungsempfänger hinsichtlich der Prüfungsleistungen des TÜV ist und ob ihr deswegen der TÜV eine Rechnung mit Umsatzsteuerausweis erteilen muss, so besteht ein berechtigtes Interesse der Werkstatt an der Klärung der Frage als Voraussetzung für die Zulässigkeit einer beim Finanzgericht erhobenen Feststellungsklage. 2. Unabhängig davon, ob die Werkstatt in diesem Fall die Fahrzeuge in der Prüfstelle des TÜV oder einer anderen Prüforganisation vorfährt oder ob der Prüfingenieur der TÜV die Hauptuntersuchungen in der Werkstatt durchführt, ist nicht die Werkstatt, sondern der jeweilige Fahrzeughalter Empfänger der Prüfungsleistungen im umsatzsteuerlichen Sinne. Die Werkstatt ist auch nicht als Folge einer Leistungskommission umsatzsteuerlich als Leistungsempfängerin anzusehen; die Kosten der Hauptuntersuchung sind bei ihr ein durchlaufender Posten.

Normenkette:

UStG (1999) § 14 Abs. 1 § 15 Abs. 1 § 10 Abs. 1 S. 5 § 3 Abs. 3 ; FGO § 41 ; StVZO § 29 ;

Tatbestand:

I.