FG Sachsen-Anhalt - Beschluss vom 20.05.2003
4 V 1939/02
Normen:
UStG (1999) § 15 Abs. 1 Nr. 1 S. 1 § 14 Abs. 5 S. 2 Nr. 1 § 10 Abs. 1 S. 1, S. 5 ; AO (1977) § 88 ;

Feststellungslast der Vorsteuerabzugsberechtigung des Gutschriftsempfängers; Abgetretene Umsätze als Entgelt; Antrag auf Aussetzung der Vollziehung (Umsatzsteuer 1999)

FG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 20.05.2003 - Aktenzeichen 4 V 1939/02

DRsp Nr. 2004/5884

Feststellungslast der Vorsteuerabzugsberechtigung des Gutschriftsempfängers; Abgetretene Umsätze als Entgelt; Antrag auf Aussetzung der Vollziehung (Umsatzsteuer 1999)

1. Eine etwaige Ungewissheit über die Berechtigung eines Gutschriftsempfängers als Leistenden zum gesonderten Ausweis der Steuer in einer Rechnung geht zu Lasten des den Vorsteuerabzug aus der Gutschrift beanspruchenden Leistungsempfängers/Gutschriftausstellers. 2. Die an einen Drittunternehmer abgetretenen Umsätze erhöhen das Entgelt als durchlaufender Posten nur dann nicht, wenn der Unternehmer diese nicht im eigenen Namen und auf Rechnung des Drittunternehmers vereinnahmt, weil zwischen Leistungsempfänger und Drittunternehmer rechtliche Beziehungen bestehen.

Normenkette:

UStG (1999) § 15 Abs. 1 Nr. 1 S. 1 § 14 Abs. 5 S. 2 Nr. 1 § 10 Abs. 1 S. 1, S. 5 ; AO (1977) § 88 ;

Tatbestand:

I.

Die Antragstellerin verlangt die Aussetzung der Vollziehung eines Umsatzsteuerbescheides. Im Hauptsacheverfahren wendet sich die Antragstellerin gegen den Bescheid vom 28.1.2002, bestätigt durch Einspruchsentscheidung vom 25.7.2002, mit dem der Antragsgegner nach einer Umsatzsteuer-Sonderprüfung die Umsatzsteuer 1999 auf 3.830,- DM festsetzte.