FG München - Gerichtsbescheid vom 02.04.2008
14 K 338/07
Normen:
UStG § 15 Abs. 1 Nr. 1 S. 1 ;

Feststellungslast des Unternehmers für den Abzug von Vorsteuer

FG München, Gerichtsbescheid vom 02.04.2008 - Aktenzeichen 14 K 338/07

DRsp Nr. 2008/13125

Feststellungslast des Unternehmers für den Abzug von Vorsteuer

Nach ständiger Rechtsprechung des BFH trägt der Unternehmer die Feststellungslast für die den Rechtsanspruch auf Vorsteuerabzug begründenden Tatsachen.

Normenkette:

UStG § 15 Abs. 1 Nr. 1 S. 1 ;

Tatbestand:

I.

Streitig ist die Anerkennung von Vorsteuern.

Der Kläger ist als freier Journalist unternehmerisch tätig.

Nachdem er für das Streitjahr keine Steuererklärung abgegeben hatte, setzte das Finanzamt (FA) im Schätzungswege gemäß § 162 Abgabenordnung 1977 (AO) die Umsatzsteuer 2003 mit Bescheid vom 12. Januar 2005 auf 2.320 EUR fest.

Im Rahmen des dagegen gerichteten Einspruchsverfahrens reichte der Kläger am 3. Juni 2005 eine Umsatzsteuererklärung ein, in der er keine Umsätze angab sowie Vorsteuerbeträge in Höhe von 311,48 EUR geltend machte.

Der wiederholten Aufforderung des FA, die geltend gemachte Vorsteuern mit den betreffenden Eingangsrechnungen nachzuweisen (vgl. Schreiben vom 7. Oktober 2005, Bl. 29, vom 12. Januar 2006, Bl. 82 und Schreiben vom 16. Februar 2006, Bl.87 Rechtsbehelfsakte FA), kam der Kläger nicht nach.

Mit Entscheidung vom 24. März 2006 wurde der Einspruch daraufhin als unbegründet zurückgewiesen.