FG Thüringen - Urteil vom 09.11.1999
I 447/98
Normen:
UStG 1993 § 15 Abs. 1 Nr. 1 ; UStG 1993 § 14 ; UStG 1993 § 2 Abs. 1 ;

Feststellungslast für das Vorliegen von Rechnungsvoraussetzungen; Vorsteuerabzug aus Bauleistungen für ein gemischt genutztes Gebäude, welches durch eine nicht unternehmerische Ehegattengemeinschaft errichtet wurde.; Umsatzsteuer 1994

FG Thüringen, Urteil vom 09.11.1999 - Aktenzeichen I 447/98

DRsp Nr. 2002/4736

Feststellungslast für das Vorliegen von Rechnungsvoraussetzungen; Vorsteuerabzug aus Bauleistungen für ein gemischt genutztes Gebäude, welches durch eine nicht unternehmerische Ehegattengemeinschaft errichtet wurde.; Umsatzsteuer 1994

1. An die Bezeichnung des Leistungsempfängers in der Rechnung sind keine übertriebenen Anforderungen zu stellen, doch muss die den Vorsteuerabzug in Anspruch nehmende Person oder Personengemeinschaft hinreichend bezeichnet sein. Hierfür trägt der Unternehmer die objektive Beweislast (Feststellungslast). 2. Unentschieden bleibt die Frage der Übertragbarkeit der für eine Bruchteilsgemeinschaft aufgestellten Grundsatze zum Vorsteuerabzug durch die Bruchteilsberechtigen, wenn die Gemeinschaft selbst nicht unternehmerisch in Erscheinung tritt (vgl. Rechtsprechungsänderung durch BFH v. 01.10.1998, VR 31/98 - "Mähdrescher III") auf die Ehegattengemeinschaft, da im Streitfall keine auf den Unternehmerehegatten ausgestellte ordnungsgemäße Rechnung i.S.d. § 15 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 14 UStG 1993 vorgelegt wurde.

Normenkette:

UStG 1993 § 15 Abs. 1 Nr. 1 ; UStG 1993 § 14 ; UStG 1993 § 2 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Streitig ist, inwieweit die Klägerin auf Grund ihrer Tätigkeit als Gastwirtin vorsteuerabzugsberechtigt ist.