FG Köln - Urteil vom 07.12.1999
2 K 2402/96
Normen:
UStG § 14; UStG § 15 Abs. 1 Nr. 1; UStG § 18 Abs. 9; UStDV § 59; UStDV § 60; UStDV § 61; AO 1977 § 90 Abs. 2;

Feststellungslast für Vorsteuerabzug aus Rechnungen

FG Köln, Urteil vom 07.12.1999 - Aktenzeichen 2 K 2402/96

DRsp Nr. 2001/1985

Feststellungslast für Vorsteuerabzug aus Rechnungen

1) In tatsächlicher Hinsicht trägt der den Vorsteuerabzug begehrende Unternehmer die objektive Beweislast (Feststellungslast) dafür, daß die Voraussetzungen des § 15 Abs. 1 Nr. 1 UStG vorliegen. Für Auslandssachverhalte gilt die Verteilung der objektiven Beweislast in erhöhtem Maße. 2) Für den Vorsteuerabzug muß feststellbar sein, daß der in der Rechnung Bezeichnete die Lieferung oder Leistung tatsächlich erbracht hat und daß der tatsächliche Leistungsempfänger in der Rechnung als Rechnungsempfänger bezeichnet ist. Unklarheiten gehen nach den Grundsätzen über die Verteilung der objektiven Beweislast zum Nachteil des Leistungsempfängers.

Normenkette:

UStG § 14; UStG § 15 Abs. 1 Nr. 1; UStG § 18 Abs. 9; UStDV § 59; UStDV § 60; UStDV § 61; AO 1977 § 90 Abs. 2;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit der Herabsetzung einer Vorsteuervergütung auf 0 DM und die Rückforderung der bereits gewährten Vergütung für das Streitjahr 1992 im Zusammenhang mit Rechnungen der Firma K, welche die Klägerin zur Durchführung der Vorsteuervergütung bei dem Beklagten vorgelegt hat.

Die Klägerin ist eine Kapitalgesellschaft - "Limited" - britischen Rechts, deren Gesellschaftszweck "Tätigkeiten auf dem Bausektor" sind.