FG Baden-Württemberg - Urteil vom 26.01.2000
2 K 289/98
Fundstellen:
EFG 2000, 521

FG Baden-Württemberg - Urteil vom 26.01.2000 (2 K 289/98) - DRsp Nr. 2001/1338

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 26.01.2000 - Aktenzeichen 2 K 289/98

DRsp Nr. 2001/1338

Tatbestand:

Streitig ist der Vorsteuerabzug aus erstatteten Reisekostenpauschbeträgen.

Der Kläger betreibt in ein Transport- und Speditionsunternehmen. Im Jahr 1996 erstattete er seinen Kraftfahrern anläßlich ihrer Fahrertätigkeit entstandene Verpflegungsmehraufwendungen nach Pauschbeträgen i.H.v. 73.334 DM, die er in der Jahressteueranmeldung nicht berücksichtigte. Nach Zustimmung des beklagten Finanzamts (FA) am 22. April 1998 stand die Steueranmeldung gemäß § 168 Abgabenordnung (AO) einer Steuerfestsetzung unter dem Vorbehalt der Nachprüfung nach § 164 AO gleich. Durch Änderungsbescheid vom 29. April 1998 gemäß § 164 Abs. 2 AO setzte das FA die Umsatzsteuer 1996 erklärungsgemäß um 135 DM höher fest.

Mit dem am 20. Mai 1998 eingelegten Einspruch machte der Kläger erstmals einen pauschalen Vorsteuerabzug für die erstatteten Verpflegungsmehraufwendungen entgegen der Regelung im Abschnitt 196 Abs. 10 Umsatzsteuer-Richtlinien geltend. Durch Entscheidung vom 27. August 1998 wies das FA den Einspruch mit der Begründung zurück, der Vorsteuerabzug sei mangels von den Kraftfahrern unternommenen Dienstreisen nicht möglich.