FG Düsseldorf - Urteil vom 26.02.1992 (5 K 544/86) - DRsp Nr. 1998/4163
FG Düsseldorf, Urteil vom 26.02.1992 - Aktenzeichen 5 K 544/86
DRsp Nr. 1998/4163
Der Vorsteuerabzug aus der Rechnung einer durch Eintragung in das Handelsregister wirksam entstandenen GmbH, die die abgerechneten Leistungen zivilrechtlich im eigenen Namen und für eigene Rechnung erbracht hat, kann regelmäßig nicht versagt werden. Das gilt grundsätzlich auch dann, wenn die die GmbH tatsächlich beherrschenden Personen es durch den Einsatz von Strohmännern darauf anlegten, unerkannt zu bleiben und die umsatzsteuerlichen Pflichten der GmbH nicht zu erfüllen.
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