FG Hamburg - Beschluss vom 16.01.2018
6 V 120/17
Normen:
FGO § 69 Abs. 6 S. 2; FGO § 69 Abs. 2 S. 2; FGO § 69 Abs. 3 S. 1; UStG § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 S. 2;

Versagung des Vorsteuerabzugs aus Eingangsrechnungen; Teils unzulässiger Antrag auf Aussetzung und Aufhebung der Vollziehung des Umsatzsteuerbescheids; Kein Vorliegen einer unbilligen Härte; Rechnung als Voraussetzung der Ausübung des Vorsteuerabzugs; Vorliegen einer Umsatzsteuerhinterziehung

FG Hamburg, Beschluss vom 16.01.2018 - Aktenzeichen 6 V 120/17

DRsp Nr. 2019/11315

Versagung des Vorsteuerabzugs aus Eingangsrechnungen; Teils unzulässiger Antrag auf Aussetzung und Aufhebung der Vollziehung des Umsatzsteuerbescheids; Kein Vorliegen einer unbilligen Härte; Rechnung als Voraussetzung der Ausübung des Vorsteuerabzugs; Vorliegen einer Umsatzsteuerhinterziehung

Normenkette:

FGO § 69 Abs. 6 S. 2; FGO § 69 Abs. 2 S. 2; FGO § 69 Abs. 3 S. 1; UStG § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 S. 2;

Tatbestand

I. Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit der Versagung des Vorsteuerabzugs aus Eingangsrechnungen der Antragstellerin.

Die Antragstellerin ist eine im Jahr ... gegründete Kommanditgesellschaft. Persönlich haftender Gesellschafterin ist die A LIMITED mit Sitz in B, deren Direktor Herr C (...) ist, zugleich einziger Kommanditist der Antragstellerin mit einer Einlage von ... €.

Am 31. August 2015 reichte die Antragstellerin die Umsatzsteuererklärung 2014 beim Antragsgegner ein. Sie erklärte Lieferungen und sonstige Leistungen in Höhe von insgesamt ... € (Umsatzsteuer zu 19 %: ... €) und Vorsteuerbeträge in Höhe von ... €; damit ergab sich eine verbleibende Umsatzsteuer in Höhe von ... €.