FG Hessen - Urteil vom 08.11.2000
6 K 4774/96
Normen:
EWGRL 388/77 Art. 4 Abs. 1; EWGRL 388/77 Art. 4 Abs. 2; UStG § 15 Abs. 1 ;
Fundstellen:
EFG 2001, 599

FG Hessen - Urteil vom 08.11.2000 (6 K 4774/96) - DRsp Nr. 2001/7085

FG Hessen, Urteil vom 08.11.2000 - Aktenzeichen 6 K 4774/96

DRsp Nr. 2001/7085

1. Zur Abgrenzung einer nachhaltig ausgeübten wirtschaftlichen Tätigkeit und einer aus privaten Gründen betriebenen Betätigung ist insbesondere auf die Dauer und Intensität der Tätigkeit, die Zahl der Kunden, die Höhe der Einnahmen, die Beteiligung am Markt und das Vorhalten eines Geschäftslokals abzustellen. 2. Der An- und Verkauf von Wein stellt nur dann eine unternehmerische Tätigkeit dar, wenn sich die Betätigung deutlich von einer privaten Versorgung des Bekannten- und Freundeskreis abhebt. 3. Bei einem Weineinkauf von rund 120 Flaschen jährlich spricht der Beweis des ersten Anscheins gegen das geschäftsmäßige Betreiben eines Weinhandels.

Normenkette:

EWGRL 388/77 Art. 4 Abs. 1; EWGRL 388/77 Art. 4 Abs. 2; UStG § 15 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob der Klägerin für das Streitjahr 1991 der Vorsteuerabzug aus der Anschaffung eines Mercedes PKW für einen in geringem Umfang betriebenen Weinhandel zusteht.

Die Klägerin ist verheiratet mit einem Piloten und Mutter einer 1981 geborenen Tochter. Ihrer früheren Tätigkeit als Stewardess ging sie 1991 nur noch an 2 Tagen nach.

Zwischen dem 1.4.1991 bis zum 31.8.1994 meldete sie beim Beklagten (dem Finanzamt -FA ) einen Weinhandel an. Der Wareneinkauf und die Nettoerlöse betrugen in

Wareneinkauf Nettoerlöse

1991 2.083,14 968,08

1992 299,16 692,81

1993 648,52 1.136,78

1994 0 0

Summe 3.030,82 2.797,67