FG Köln - Urteil vom 21.04.2016
11 K 1694/11
Normen:
UStG § 2 Abs. 2 Nr. 2; UStG § 24;

FG Köln - Urteil vom 21.04.2016 (11 K 1694/11) - DRsp Nr. 2016/17659

FG Köln, Urteil vom 21.04.2016 - Aktenzeichen 11 K 1694/11

DRsp Nr. 2016/17659

Tenor

Die angefochtenen Umsatzsteuerbescheide vom 28. Juni 2010 werden unter Aufhebung der dazu ergangenen Einspruchsentscheidung vom 3. Mai 2011 dahingehend geändert, dass die Umsatzsteuer für 2004 um 39.816 € und die Umsatzsteuer für 2005 um 8.605 € gemindert wird.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.

Das Urteil ist wegen der Kosten ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs des Klägers abwenden, soweit nicht der Kläger zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Normenkette:

UStG § 2 Abs. 2 Nr. 2; UStG § 24;

Tatbestand

Streitig ist nach Durchführung des außergerichtlichen Vorverfahrens und Erörterung der Sach- und Rechtslage im Verlauf des Klageverfahrens (nur) noch, ob und inwieweit Ausgangsumsätze, die die ... GmbH (GmbH) als Organgesellschaft des Klägers (Organträger) mit der Vermarktung des von diesem erzeugten Gemüses erzielt hat, infolge der vom Beklagten angenommenen umsatzsteuerlichen Organschaft (§ 2 Abs. 2 Nr. 2 des Umsatzsteuergesetzes - UStG) gemäß § 24 UStG der für land- und forstwirtschaftliche Betriebe geltenden Durchschnittssatzbesteuerung unterliegen.