FG Niedersachsen - Urteil vom 01.11.2000
5 K 135/95
Normen:
AO § 176 Abs. 1 Nr. 3 ; UStG § 14 Abs. 2 ; UStG § 15 Abs. 1 ;
Fundstellen:
EFG 2001, 600

FG Niedersachsen - Urteil vom 01.11.2000 (5 K 135/95) - DRsp Nr. 2001/7215

FG Niedersachsen, Urteil vom 01.11.2000 - Aktenzeichen 5 K 135/95

DRsp Nr. 2001/7215

1. Die Berechtigung zum Vorsteuerabzug nach § 15 Abs. 1 UStG setzt voraus, dass eine Steuer vom Leistenden aufgrund eines steuerpflichtigen Umsatzes und nicht nur wegen der gesonderten Inrechnungstellung geschuldet wird. 2. Soweit Unternehmer über die von ihnen erbrachten Leistungen bereits per Abschlagsrechnungen abgerechnet haben, wird die Umsatzsteuer nicht aufgrund des erbrachten Umsatzes geschuldet, sondern gem. § 14 Abs. 2 UStG deshalb, weil der Steuerbetrag zu Unrecht gesondert ausgewiesen ist. 3. § 15 Abs. 1 UStG ist richtlinienkonform auszulegen, d.h., die Auslegung muss sich am Wortlaut und Zweck der einschlägigen Richtlinienbestimmung orientieren und die dazu ergangene Rechtsprechung des EuGH berücksichtigen. 4. Der Vertrauensschutz bei der Aufhebung und Änderung von Steuerbescheiden gem. § 176 Abs. 1 Nr. 3 AO setzt voraus, dass der früher entschiedene Sachverhalt im Wesentlichen genauso gelagert ist wie der der geänderten Rechtsprechung zugrunde liegende. Bloße und aus früheren Entscheidungen gezogene Schlussfolgerungen genießen keinen Vertrauensschutz.

Normenkette:

AO § 176 Abs. 1 Nr. 3 ; UStG § 14 Abs. 2 ; UStG § 15 Abs. 1 ;

Tatbestand: