FG Niedersachsen - Urteil vom 04.07.2017
11 K 74/17
Normen:
§ 4 Nr. 16 Buchst. k UStG 2005; Art. 132 Abs. 1 Buchst. g EGRL 112/2006; UStG VZ 2010; UStG VZ 2011; UStG VZ 2012;

FG Niedersachsen - Urteil vom 04.07.2017 (11 K 74/17) - DRsp Nr. 2019/3187

FG Niedersachsen, Urteil vom 04.07.2017 - Aktenzeichen 11 K 74/17

DRsp Nr. 2019/3187

Gesondert vereinbarte Betreuungs- und Unterstützungsleistungen bilden mit der Überlassung des Wohnraums im Rahmen eines betreuten Wohnens keine einheitliche Leistung. Diese können nur unter Nachweis der Voraussetzungen des § 4 Nr. 16 Buchst. k UStG 2010 steuerbefreit sein. Eine unmittelbare Berufung auf Art. 132 Abs. 1 Buchst g MwStSystRL scheidet aus.

Normenkette:

§ 4 Nr. 16 Buchst. k UStG 2005; Art. 132 Abs. 1 Buchst. g EGRL 112/2006; UStG VZ 2010; UStG VZ 2011; UStG VZ 2012;

Tatbestand

Streitig ist zwischen den Beteiligten, ob Betreuungsleistungen, die die Klägerin in den Streitjahren 2010 bis 2012 gegenüber den Bewohnern der von ihr betriebenen Einrichtung "Senioren Wohnen S" auf Grundlage eines gesonderten Vertrages erbracht hat, umsatzsteuerfrei zu behandeln sind.

Die Klägerin war in den Streitjahren mit dem Betrieb zweier Alten- und Pflegeheimen in S und D (Seniorenheim A mit 42 Plätzen und Altenheim L in D mit 22 Plätzen) unternehmerisch tätig. Daneben unterhielt sie die Einrichtung "Senioren Wohnen S" als Einrichtung des Betreuten Wohnens. Die Einrichtung verfügte über vier kleine Wohnungen und vier Einzelzimmer sowie verschiedene Gemeinschaftsräume, a. a. Wohnzimmer und Küche. Die Umsätze aus den drei Bereichen ihres Unternehmens erklärte sie in ihren Umsatzsteuererklärungen für die Streitjahre als nach § 4 Nr. 16 Umsatzsteuergesetz (UStG) steuerbefreit.