FG Niedersachsen - Urteil vom 08.02.2001
5 K 333/99
Normen:
UStG § 27 Abs. 1a ;

FG Niedersachsen - Urteil vom 08.02.2001 (5 K 333/99) - DRsp Nr. 2001/7230

FG Niedersachsen, Urteil vom 08.02.2001 - Aktenzeichen 5 K 333/99

DRsp Nr. 2001/7230

1. § 27 Abs. 1a UStG umschreibt einen ungewöhnlichen Fall einer Bestandskraftdurchbrechung. 2. Die Festsetzungsverjährung soll trotz der zugelassenen Bestandskraftdurchbrechung nach dem Willen des Gesetzgebers die absolute Grenze der Korrektur darstellen. 3. Da der Gesetzgeber in § 27 Abs. 1a UStG die Umsatzsteuerpflicht bezüglich der festsetzungsverjährten Jahre bewusst in Kauf genommen hat, scheidet ein Erlass aus sachlichen Billigkeitsgründen aus.

Normenkette:

UStG § 27 Abs. 1a ;

Tatbestand:

Streitig ist der Erlass von Umsatzsteuer für eine sprachheilpädagogische Tätigkeit.

Die Klägerin ist selbständige Sprachheilpädagogin. Sie begehrt für die Streitjahre (1988 bis 1991) den Erlass der Umsatzsteuer nach § 227 Abgabenordnung (AO) aus sachlichen Billigkeitsgründen. Sie trägt vor, der Gesetzgeber habe die Umsatzsteuerpflicht für Sprachheilpädagogen nach § 27 Abs. 1a Satz 2 UStG rückwirkend aufheben wollen. Die rückwirkende Korrektur der Umsatzsteuer-Festsetzungen sei insbesondere deshalb ermöglicht worden, weil eine zeitnahe Lösung nicht am politischen Willen in der Sache, sondern ausschließlich an Zuständigkeitsfragen gescheitert sei. Dieser Umstand solle und dürfe sich nicht zum Nachteil der betroffenen Steuerpflichtigen auswirken.