FG Niedersachsen - Urteil vom 08.07.1999
V 362/97
Normen:
UStG § 12 Abs. 2 Nr. 8 ; AO § 65 Nr. 1 ;
Fundstellen:
EFG 1999, 1256

FG Niedersachsen - Urteil vom 08.07.1999 (V 362/97) - DRsp Nr. 1999/11275

FG Niedersachsen, Urteil vom 08.07.1999 - Aktenzeichen V 362/97

DRsp Nr. 1999/11275

1. Bei Gewährung von Zuwendungen an einen Verein als Beliehenen unterfallen die dem Verein erstatteten Personal- und Sachkosten nicht dem ermäßigten Steuersatz nach § 12 Abs. 2 Nr. 8 UStG. 2. Bei einem Zweckbetrieb im Sinne von § 65 Nr. 1 AO könnte die Sachlage anders sein. 3. Nimmt ein Verein als Beliehener durch Vertrag zugewiesene Aufgaben wahr, werden damit nicht satzungsmäßig steuerbegünstigte Zwecke verwirklicht.

Normenkette:

UStG § 12 Abs. 2 Nr. 8 ; AO § 65 Nr. 1 ;

Tatbestand

Streitig ist, ob Zuwendungen des Landes an den Kläger als Beliehenen unter den ermäßigten Steuersatz nach § 12 Abs.2 Nr.8 Umsatzsteuergesetz (UStG) fallen.

Der Kläger ist ein als gemeinnützig anerkannter, eingetragener Verein.

Vereinszweck ist die Förderung der Kunst und der Kultur in Niedersachsen sowie die Förderung internationaler Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens.

Dieser Zweck wird insbesondere verwirklicht durch

- die Durchführung und Förderung kultureller Projekte;

- die Organisation von Erfahrungsaustausch zwischen in der soziokulturellen Arbeit Tätigen;

- die Beratung aller kulturell engagierten Gruppen- und Einzelpersonen bei der Planung und Durchführung kultureller Vorhaben;

- die Durchführung von Fortbildungsmaßnahmen.