Streitig ist zwischen den Beteiligten, ob Zahlungen des Landkreises E an die Klägerin bzw. ihre Rechtsvorgängerin auf Grundlage des Vertrages zwischen dem Landkreis und der FB-GmbH vom xxx 1997 in den Streitjahren 2005 bis 2009 als umsatzsteuerbare und -pflichtige Entgelte oder als nichtsteuerbare echte Zuschüsse anzusehen sind.
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