FG Niedersachsen - Urteil vom 18.05.2017
5 K 250/15
Normen:
§ 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG 2005; Anl. 2 Nr. 2 UStG 2005; UStG VZ 2008;

FG Niedersachsen - Urteil vom 18.05.2017 (5 K 250/15) - DRsp Nr. 2019/3120

FG Niedersachsen, Urteil vom 18.05.2017 - Aktenzeichen 5 K 250/15

DRsp Nr. 2019/3120

Die Lieferung von Herz, Lefzen, Maul- und Schlundfleisch als sog. genießbares K3-Fleisch unterfällt dem ermäßigten Steuersatz.

Normenkette:

§ 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG 2005; Anl. 2 Nr. 2 UStG 2005; UStG VZ 2008;

Tatbestand

Streitig ist, ob die Lieferung von Schlacht- und Schlachtnebenerzeugnissen dem ermäßigten Steuersatzes unterliegt.

Die Klägerin betreibt einen Handel mit Tiernahrungsprodukten. Im Auftrag der Klägerin werden bei verschiedenen Heimtierfutterbetrieben, unter anderem der Fa. S. GmbH, nach den Vorgaben der Klägerin Fleischwaren gewolft, portioniert, verpackt und tief gefrostet. Die Produktionsetiketten werden von der Klägerin beigestellt.

Im Rahmen einer Außenprüfung für die Jahre 2006-2008 ermittelte die Außenprüferin, dass die Klägerin folgende Tierfutterprodukte von der Fa. S. GmbH bezogen hatte:

- Herz

- Lefzen

- Fleischmix (mindestens 50 % Pansen, maximal 50 % Maulfleisch)

- Schlundfleisch (Kehlköpfe)

- Truthahnfleisch

- Geflügelfleisch