FG Niedersachsen - Urteil vom 22.03.2012
5 K 22/11
Normen:
UStG § 12 Abs. 2 Nr. 6;
Fundstellen:
DStR 2012, 10
DStRE 2013, 219

FG Niedersachsen - Urteil vom 22.03.2012 (5 K 22/11) - DRsp Nr. 2012/14166

FG Niedersachsen, Urteil vom 22.03.2012 - Aktenzeichen 5 K 22/11

DRsp Nr. 2012/14166

Zu den Voraussetzungen der Anwendung des ermäßigten Steuersatzes gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 6 UStG. Die Lieferung von individuell für einzelne Patienten maßgefertigten Beatmungsmasken unterliegt dem ermäßigten Steuersatz gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 6 UStG. Berufstypisch für die Tätigkeit der Zahntechniker ist in erster Linie die Herstellung von Zahnprothesen, aber auch die Fertigung von Epithesen. Das Berufsbild umfasst auch die Herstellung von Schienen und therapeutischen Geräten. Zu Letzteren zählen auch individuell für einzelne Patienten gefertigte Beatmungsmasken.

Normenkette:

UStG § 12 Abs. 2 Nr. 6;

Tatbestand:

Streitig ist der Umsatzsteuersatz auf Lieferungen individueller Beatmungsmasken.