FG Niedersachsen - Urteil vom 22.08.2018
11 K 18/18
Normen:
§ 4 Nr, 12 S, 1 Buchst. a UStG 2005; Art, 135 Abs, 1 EGRL 112/2006;

FG Niedersachsen - Urteil vom 22.08.2018 (11 K 18/18) - DRsp Nr. 2019/3062

FG Niedersachsen, Urteil vom 22.08.2018 - Aktenzeichen 11 K 18/18

DRsp Nr. 2019/3062

Die entgeltliche Überlassung von Wohnräumen an Prostituierte zur Ausübung ihrer Dienstleistungen ist nach § 4 Nr. 12 Satz 1 Buchst. a UStG steuerbefreit (entgegen BFH, Urteil vom 17.12.2014 XI R 16/11, BStBl. II 2015, 427).

Normenkette:

§ 4 Nr, 12 S, 1 Buchst. a UStG 2005; Art, 135 Abs, 1 EGRL 112/2006;

Tatbestand

Streitig ist zwischen den Beteiligten, ob die entgeltliche Überlassung von Wohnungen an Prostituierte für jeweils eine Woche zum Zwecke des Wohnens und der Anbietung sexueller Dienstleistungen nach § 4 Nr. 12 Umsatzsteuergesetz (UStG) steuerbefreit ist.

Der Kläger übt seine unternehmerische Tätigkeit als Vermieter von Wohnungen an Prostituierte selbständig in Form eines Einzelunternehmens aus. Zu Beginn seiner Tätigkeit am 1. Januar 2013 nahm er zulässigerweise die Besteuerung als Kleinunternehmer nach § 19 Abs. 1 UStG in Anspruch. Weil die Gesamtumsätze im Kalenderjahr mehr als 17.500 € betrugen, forderte der Beklagte den Kläger auf, ab dem 1. Januar 2015 seine Umsätze der Umsatzsteuer zu unterwerfen und jährlich eine Umsatzsteuererklärung abzugeben.