Die Parteien streiten darüber, ob die Vorsteuern aus der Errichtung eines Schweinemaststalls abziehbar sind.
Der Kläger ist pauschalierender Landwirt nach § 24 Umsatzsteuergesetz (UStG). Er betreibt Schweinemast. In 1997 begann er auf einem Teil seines Grundstücks eine Schweinemastanlage zu errichten, die seinen eigenen Angaben zufolge im April 1998 fertiggestellt werden sollte. Am 26. Februar 1998.verpachtete er das Wirtschaftsgebäude an die neu gegründete (GbR).
Der Kläger gab eine Umsatzsteuervoranmeldung für 11/1997 ab, in welcher er Umsätze von Null DM und Vorsteuern von 22.799 DM erklärte. Der Beklagte lehnte die Auszahlung des beantragten Vorsteuerüberschusses mit der Begründung ab, dass der Kläger seine Umsätze nach Durchschnittssätzen versteuere und insofern eine Einzeloption für den Schweinemaststall nicht in Betracht komme.
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