FG Niedersachsen - Urteil vom 29.06.2017
11 K 88/16
Normen:
§ 24 Abs. 1 UStG 2005; § 4 Nr. 12a UStG 2005; § 9 Abs. 2 UStG 2005; Art. 137 Abs. 2 EGRL 112/2006;

FG Niedersachsen - Urteil vom 29.06.2017 (11 K 88/16) - DRsp Nr. 2019/3136

FG Niedersachsen, Urteil vom 29.06.2017 - Aktenzeichen 11 K 88/16

DRsp Nr. 2019/3136

Bei der Nutzungsüberlassung eines Grundstücks an einen Landwirt, der seine Umsätze nach den Durchschnittssätzen für land- und forstwirtschaftliche Betriebe versteuert, ist eine Option zur Steuerpflicht nach § 9 Abs. 2 UStG ausgeschlossen.

Normenkette:

§ 24 Abs. 1 UStG 2005; § 4 Nr. 12a UStG 2005; § 9 Abs. 2 UStG 2005; Art. 137 Abs. 2 EGRL 112/2006;

Tatbestand

Das Unternehmen des Klägers besteht in der Verpachtung eines Rinderboxenlaufstalls mit Melkkarussell sowie eines Kälberaufzuchtstalls an eine zwischen ihm und seiner Ehefrau bestehenden Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR). Der Kläger hatte erklärt, auf die Steuerfreiheit der durch die Verpachtung erzielten Umsätze nach § 4 Nr. 12 UStG nach § 9 Abs. 1 UStG zu verzichten. Der Stall wurde in 2005 errichtet und mit Vertrag vom 1. November 2005 an die GbR verpachtet. Der Pachtzins betrug im Streitjahr 4.000 € zzgl. Umsatzsteuer monatlich. Die GbR unterhielt im Streitjahr einen landwirtschaftlichen Betrieb, dessen Umsätze der Pauschalierung gem. § 24 UStG unterlagen. Anlässlich einer Betriebsprüfung gelangte der Beklagte, das Finanzamt (FA), zu der Auffassung, dass sich eine ortsübliche Pacht für den Stall nicht feststellen lasse. Daher sei die Mindestbemessungsgrundlage anzuwenden, welche der Prüfer wie folgt ermittelte:

Herstellungskosten Bemessungsgrundlage
Herstellungskosten Gebäude 1.197.762,00 €