FG Niedersachsen - Urteil vom 30.11.2000 (5 K 579/98) - DRsp Nr. 2001/7212
FG Niedersachsen, Urteil vom 30.11.2000 - Aktenzeichen 5 K 579/98
DRsp Nr. 2001/7212
1. Für die Frage, ob eine den Vorsteuerabzug gem. § 15 Abs. 2 Nr. 1UStG ausschließende Verwendung vorliegt, kommt auf die tatsächliche erstmalige Verwendung, nicht aber auf die beabsichtigte Verwendung an.2. Das Fehlen von Ausgangsumsätzen steht der Annahme der Unternehmereigenschaft und der Berechtigung zum Vorsteuerabzug nicht entgegen.3. Die Option zur Steuerpflicht i.S.v. § 9 Abs. 1UStG setzt eine in sich widerspruchsfreie Optionserklärung voraus. I.d.R. erfolgt diese durch Ausweis der Umsatzsteuer in Rechnungen an die Leistungsempfänger und Anmeldung der Umsätze als steuerpflichtig.4. Die vom Willen des Gesetzgebers ausgehende Auslegung des § 27 Abs. 2UStG führt zu einem eingeschränkten Anwendungsbereich dieser Norm.