FG Niedersachsen - Urteil vom 30.11.2000
5 K 579/98
Normen:
UStG § 15 Abs. 2 Nr. 1 ; UStG § 27 Abs. 2 ; UStG § 9 Abs. 1 ;

FG Niedersachsen - Urteil vom 30.11.2000 (5 K 579/98) - DRsp Nr. 2001/7212

FG Niedersachsen, Urteil vom 30.11.2000 - Aktenzeichen 5 K 579/98

DRsp Nr. 2001/7212

1. Für die Frage, ob eine den Vorsteuerabzug gem. § 15 Abs. 2 Nr. 1 UStG ausschließende Verwendung vorliegt, kommt auf die tatsächliche erstmalige Verwendung, nicht aber auf die beabsichtigte Verwendung an. 2. Das Fehlen von Ausgangsumsätzen steht der Annahme der Unternehmereigenschaft und der Berechtigung zum Vorsteuerabzug nicht entgegen. 3. Die Option zur Steuerpflicht i.S.v. § 9 Abs. 1 UStG setzt eine in sich widerspruchsfreie Optionserklärung voraus. I.d.R. erfolgt diese durch Ausweis der Umsatzsteuer in Rechnungen an die Leistungsempfänger und Anmeldung der Umsätze als steuerpflichtig. 4. Die vom Willen des Gesetzgebers ausgehende Auslegung des § 27 Abs. 2 UStG führt zu einem eingeschränkten Anwendungsbereich dieser Norm.

Normenkette:

UStG § 15 Abs. 2 Nr. 1 ; UStG § 27 Abs. 2 ; UStG § 9 Abs. 1 ;

Tatbestand: