FG Saarland - Urteil vom 09.07.1993
1 K 192/92
Fundstellen:
GmbHR 1993, 675
GmbHR 1994, 675

FG Saarland - Urteil vom 09.07.1993 (1 K 192/92) - DRsp Nr. 1998/4273

FG Saarland, Urteil vom 09.07.1993 - Aktenzeichen 1 K 192/92

DRsp Nr. 1998/4273

Für die umsatzsteuerliche Organschaft ist es ohne Bedeutung, ob der vermeintliche Organträger nach außen hin in Erscheinung tritt. Mithin kann auch im Falle einer Betriebsaufspaltung umsatzsteuerlich eine Organschaft gegeben sein (gegen FG Rheinland-Pfalz vom 12.03.1987 -K 246/86, EFG 1987, 430).

Tatbestand:

Die Klägerin, eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, verpachtet seit 1984 Wirtschaftsgüter, insbesondere Grund und Boden, Gebäude und Betriebsvorrrichtungen zur Führung einer Kfz-Werkstatt und eines Kfz-Handels, an die am 8. Januar 1974 im Wege der Betriebsaufspaltung gegründete M... GmbH. Die wirtschaftliche Betätigung der Klägerin beschränkt sich auf diese Verpachtung.

Gesellschafter der Klägerin sind die Eheleute R... und M... M... mit Beteiligungen von jeweils 50 %.

Von dem Stammkapital der R... M... GmbH in Höhe von 50.000 DM halten die Gesellschafter der Klägerin seit 1. Januar 1985 zusammen 47.000 DM, davon Frau M... M... 25.000 DM, R... M... 22.000 DM. Die drei Kinder der Eheleute verfügen jeweils über Anteile von 1.000 DM des Stammkapitals.