FG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 16.12.2009
2 K 454/07
Normen:
AO § 196; BpO 2000 § 4 Abs. 3; UStG 1999 § 2 Abs. 2 Nr. 2; FGO § 68;

FG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 16.12.2009 (2 K 454/07) - DRsp Nr. 2010/7132

FG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 16.12.2009 - Aktenzeichen 2 K 454/07

DRsp Nr. 2010/7132

Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. 1. Es gibt keinen Rechtssatz, dass die Prüfung bei einer Organgesellschaft ein Prüfungsverbot beim Organträger entfaltet. 2. Eine mögliche Einschränkung einer Umsatzsteuer-Sonderprüfung beim Organträger auf Besteuerungsgrundlagen einzelner Organgesellschaften muss sich nicht aus der Prüfungsanordnung ergeben. 3. Eine auf die Prüfung der Umsätze beschränkte Anordnung einer Umsatzsteuer-Sonderprüfung wird durch eine Prüfungsanordnung, die die Prüfung der Umsätze und der Vorsteuern anordnet, nicht i. S. d. § 68 FGO geändert oder ersetzt. Vielmehr liegt ein eigenständiger Verwaltungsakt vor, soweit das FA nun auch die Vorsteuern prüfen möchte. 4. Die Anordnung einer Umsatzsteuer-Sonderprüfung für einen Gesamtzeitraum von 4 Jahren ohne weitere Begründung ist nicht ermessensfehlerhaft, denn § 4 Abs. 3 BpO ist auf Umsatzsteuer-Sonderprüfungen nicht anwendbar.

Normenkette:

AO § 196; BpO 2000 § 4 Abs. 3; UStG 1999 § 2 Abs. 2 Nr. 2; FGO § 68;

Tatbestand:

Streitig ist die Rechtmäßigkeit von zwei Prüfungsanordnungen.