FG Schleswig-Holstein - Urteil vom 15.05.2017
4 K 46/16
Normen:
UStG § 1; UStG § 10;
Fundstellen:
EFG 2017, 1468

FG Schleswig-Holstein - Urteil vom 15.05.2017 (4 K 46/16) - DRsp Nr. 2017/9297

FG Schleswig-Holstein, Urteil vom 15.05.2017 - Aktenzeichen 4 K 46/16

DRsp Nr. 2017/9297

Stichwort: Eine Gesellschaft, die eine Maßnahme der Arbeitsmarktförderung vornimmt - welche sich an Bezieher von Arbeitslosengeld richtet und für diese unentgeltlich ist - und dafür aufgrund eines öffentlich-rechtlichen Bewilligungsbescheides Zuschüsse von der öffentlichen Hand erhält, kann durch die Durchführung der Maßnahme eine der Umsatzsteuer unterliegende Leistung erbringen, wenn zwischen der Maßnahme (Leistung) und dem Zuschuss ein unmittelbarer Zusammenhang besteht. Der Zuschuss ist dann als "unechter Zuschuss" und folglich als Entgelt i.S.d. § 10 UStG anzusehen.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

UStG § 1; UStG § 10;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob von der Klägerin erhaltene Zuschüsse Entgelte für steuerbare und steuerpflichtige Leistungen darstellten und inwieweit ein Vorsteuerabzug im Hinblick auf von der Klägerin bezogene Eingangsleistungen, welche mit dem Projekt in Zusammenhang stehen, in Betracht kommt.