FG Schleswig-Holstein - Urteil vom 16.02.2017
4 K 35/14
Normen:
§1 UStG; UStG § 15;

FG Schleswig-Holstein - Urteil vom 16.02.2017 (4 K 35/14) - DRsp Nr. 2017/14111

FG Schleswig-Holstein, Urteil vom 16.02.2017 - Aktenzeichen 4 K 35/14

DRsp Nr. 2017/14111

Stichwort: Eine Gemeinde, die eine Anlegebrücke errichtet und an eine, den ÖPNV (Fährverkehr) betreibende Gesellschaft vermietet, kann insoweit grundsätzlich als Unternehmerin handeln und die aus den Errichtungskosten resultierenden Vorsteuern ziehen. Zuschüsse, welche sie für die Errichtung der Anlegebrücke von anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts erhält, können bei Vorliegen eines unmittelbaren Zusammenhangs zwischen der Errichtung und der Leistung des Zuschusses auch dann zu versteuerndes Entgelt darstellen, wenn der Zuschuss durch Verwaltungsakt bewilligt wird.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

§1 UStG; UStG § 15;

Tatbestand

Die Klägerin begehrt die Anerkennung abziehbarer Vorsteuerbeträge für die Beziehung von Leistungen für die Errichtung einer neuen Anlegebrücke in A.

Die Klägerin ist die Gemeinde C im Kreis G.