FG Schleswig-Holstein - Urteil vom 18.07.2017
4 K 64/16
Normen:
UStG § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. c;
Fundstellen:
EFG 2018, 155

FG Schleswig-Holstein - Urteil vom 18.07.2017 (4 K 64/16) - DRsp Nr. 2017/16504

FG Schleswig-Holstein, Urteil vom 18.07.2017 - Aktenzeichen 4 K 64/16

DRsp Nr. 2017/16504

Stichwort: Die Leistungen einer (Portrait-, Hochzeits-) Photographin unterfallen nicht dem ermäßigten Steuersatz gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. c UStG.

Tenor

Die Klage wird hinsichtlich der Umsatzsteuerbescheide 2010, 2011 und 2012 abgewiesen.

Im Übrigen wird das Verfahren eingestellt.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

UStG § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. c;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob die Leistungen der Klägerin - einer Photographin - dem ermäßigten Steuersatz gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. c UStG unterfallen oder nicht.

Die Klägerin ist ausgebildete Photographin und seit 2008 vom Bund professioneller Portraitphotographen (BPP) in verschiedenen Kategorien ausgezeichnet worden. Auf ihrer Homepage stellt sie sich als Photographin vor, die ihren Kunden mit ihrem technischen Wissen, ihrer Kreativität und Phantasie zur Seite steht und ausdrucksvolle Bilder schafft. Neben exemplarischen Photos aus verschiedenen Themenbereichen finden sich in ihrem Internetauftritt Preise für Bilder sowie Angebote für Aufnahmehonorare; auch für Bilddateien sind verschiedene Preise ausgewiesen. Die Honorare beschreiben jeweils unter einer einheitlichen Titelbezeichnung die damit verbundenen Leistungen.