FG Schleswig-Holstein - Urteil vom 21.11.2016
4 K 153/13
Normen:
UStG § 4 Nr. 14;
Fundstellen:
DStRE 2017, 1179

FG Schleswig-Holstein - Urteil vom 21.11.2016 (4 K 153/13) - DRsp Nr. 2017/9441

FG Schleswig-Holstein, Urteil vom 21.11.2016 - Aktenzeichen 4 K 153/13

DRsp Nr. 2017/9441

Stichwort: Für eine Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 14 Satz 1 UStG reicht eine bestandene Prüfung zum Heilpraktiker (oder ein entsprechend anerkennungsfähiger ausländischer Prüfungsabschluss) nicht aus; erforderlich ist grds. eine Tätigkeitserlaubnis nach dem Heilpraktikergesetz (Abgrenzung zum BFH-Urteil vom 07. Februar 2013, V R 22/12, BStBl II 2014,126). Eine Tätigkeit als "Heiler" (Handauflegen) ist keine Tätigkeit im Sinne des Heilpraktikergesetzes.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

UStG § 4 Nr. 14;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob die Tätigkeit des Klägers gemäß § 4 Nr. 14 Satz 1 Umsatzsteuergesetz (UStG) von der Umsatzsteuer (USt) befreit ist.