Die angefochtenen USt-Bescheide 2009 und 2010 vom 12. Februar 2013 bzw. 24. Juni 2013, geändert durch Bescheid vom 25. September 2013, in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 1. April 2014 werden dahingehend geändert, dass die USt für 2009 um 11.094,64 EUR (14.017,06 EUR USt abzüglich 2.922,42 EUR Vorsteuer) und für 2010 um 24.058,18 EUR verringert und die Steuer damit für 2009 auf EUR 26.363,25 EUR und für 2010 auf 27.268,61 EUR festgesetzt wird.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet.
Die Revision wird zugelassen.
Die Beteiligten streiten darum, ob die Vergabe von Liegerechten und weiteren Leistungen in einem Urnenbegräbniswald unter die Steuerbefreiungsvorschrift des § 4 Nr. 12a des Umsatzsteuergesetzes (UStG) fällt oder nicht.
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