Der Bescheid über die Festsetzung der Umsatzsteuer-Vorauszahlung für das III. Kalendervierteljahr 2024 vom 08.01.2025 wird aufgehoben und der eingereichten Umsatzsteuer-Voranmeldung entsprochen, sodass der Vorsteuerabzug in Höhe von insgesamt ... EUR - welcher sich aus den Aufwendungen für Erschließungsmaßnahmen und damit verbundene Nebenleistung ergibt - gewährt wird.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet.
Die Revision wird zugelassen.
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