Finanzgerichtsordnung: Als allgemein bekannt nicht beweisbedürftige Tatsachen Insolvenzordnung / Umsatzsteuergesetz: Vorsteuer-Rechnungsberichtigung während oder nach Insolvenz Umsatzsteuergesetz: Innergemeinschaftliche Lieferung
FG Hamburg, Urteil vom 05.02.2015 - Aktenzeichen 3 K 45/14
I. Erkenntnisse aus Google-Earth und -Street-View sind von Amts wegen heranzuziehen und ohne weiteres als allgemein bekannt bzw. zugänglich verwertbar*; etwa zur Frage des Vorhandenseins der Flächen/Gebäude oder sonstigen Ausstattung in der örtlichen und räumlichen Situation an der zu prüfenden Adresse.II.1. Während eines Insolvenzverfahrens ist der Insolvenzverwalter auch dann für eine Rechnungsberichtigung zuständig, wenn die Leistung bereits vorher bewirkt wurde,2. Nach Schlussverteilung und Aufhebung der Insolvenz kann die Rechnung nur aufgrund Anordnung des Verfahrens der Nachtragsverteilung berichtigt werden.III.1. Anstelle eines fehlenden Bestimmungsort-Belegs genügt die Rechnungs- oder Firmensitzanschrift zumindest dann nicht, wenn der Lieferweg unklar ist.2. An der Eindeutigkeit und leichten Nachprüfbarkeit von Beleg- und Buchnachweis fehlt es bei konkreten Zweifeln, zum Beispielmit Stempel des angeblichen Empfängers am Ort des Verkäufers oder nachträglich erstellte Verbringungserklärung;Übernahme- oder Empfangsbestätigung fehlt oder ohne Ort und Datum;
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