FG Münster - Teilurteil vom 23.08.2007
5 K 5835/03 U
Normen:
UStG § 2 Abs. 1 Satz 2 ; UStG § 2 Abs. 2 ;
Fundstellen:
EFG 2008, 1828

Finanzielle Eingliederung

FG Münster, Teilurteil vom 23.08.2007 - Aktenzeichen 5 K 5835/03 U

DRsp Nr. 2008/16357

Finanzielle Eingliederung

Ist die Stimmenmehrheit bei einer GmbH vom jeweiligen Stimmverhalten zumindest eines anderen Gesellschafters abhängig und liegt keine Vereinbarung über eine Stimmrechtsbindung vor, fehlt es allgemein und nicht nur im Einzelfall an der für die finanzielle Eingliederung erforderlichen Stimmenmehrheit bei der Organgesellschaft.

Normenkette:

UStG § 2 Abs. 1 Satz 2 ; UStG § 2 Abs. 2 ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob in den Streitjahren 2000 und 2001 eine Organschaft zwischen der Klägerin und einer GmbH bestanden hat und ob ein Anspruch auf Änderung der Umsatzsteuerbescheide besteht.

Die Klägerin (Klin.) ist eine GbR, die in 1990 gegründet worden ist. Gegenstand ist nach § 2 des Gesellschaftsvertrages vom 15.04.1990 insbesondere die Vermietung bzw. Verpachtung von Grundbesitz an die S GmbH (GmbH). Nach § 4 des Vertrags richtet sich bei der Klin. das Stimmrecht nach dem Beteiligungsverhältnis und nach der Mehrheitsentscheidung. Nach § 5 des Vertrages ist eine Kündigung eines Gesellschafters, der zugleich Gesellschafter der GmbH ist, nur möglich, wenn der kündigende oder ausscheidende Gesellschafter zugleich bei der GmbH ausscheidet. Zur Geschäftsführung und Vertretung bei der Klin. sind nach § 6 des Vertrages die Geschäftsführer I und X jeweils alleine berechtigt und verpflichtet.