FG Baden-Württemberg - Beschluss vom 29.08.2013
1 V 1086/13
Normen:
UStG § 4 Nr. 8 g; UStG § 1 Abs. 1 Nr. 1; UStG § 3 Abs. 9 S. 1; UStG § 13 Abs. 1 Nr. 1a S. 1; UStG § 16 Abs. 1 S. 1; MwStSystRL Art. 135 Abs. 1c; FGO § 69 Abs. 2; FGO § 69 Abs. 3;

Finanzierung außergerichtlicher Rechtsverfolgung als steuerfreie sonstige Leistung Leistungserbringung bei Innengesellschaft keine Aussetzung der Vollziehung der Jahressteuer bei höheren Vorauszahlungen

FG Baden-Württemberg, Beschluss vom 29.08.2013 - Aktenzeichen 1 V 1086/13

DRsp Nr. 2014/2023

Finanzierung außergerichtlicher Rechtsverfolgung als steuerfreie sonstige Leistung Leistungserbringung bei Innengesellschaft keine Aussetzung der Vollziehung der Jahressteuer bei höheren Vorauszahlungen

1. Es ist ernstlich zweifelhaft, ob die Finanzierung einer außergerichtlichen Rechtsverfolgung wegen fehlgeschlagener Anlagen gegen Erfolgsbeteiligung steuerpflichtig und nicht als Übernahme einer sonstigen Sicherheit nach § 4 Nr. 8 Buchst. g) UStG steuerbefreit ist, da der Unternehmer den Vertragspartnern das Risiko abnimmt, dass die Kosten des Rechtsstreits die Erlöse übersteigen. 2. Bei einer Innengesellschaft werden die Leistungen der Gesellschafter nicht im Verhältnis zur Gesellschaft, sondern im Verhältnis zum anderen Gesellschafter erbracht. 3. § 69 Abs. 3 S. 4 und Abs. 2 S. 8 FGO stehen der Aussetzung der Vollziehung des Jahressteuerbescheides trotz ernstliche Zweifel an dessen Rechtmäßigkeit entgegen, wenn die festgesetzten, aber nicht entrichteten Vorauszahlungen höher sind, als die durch den Umsatzsteuerjahresbescheid festgesetzte Umsatzsteuer und dies zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint.

1. Die Vollziehung der Umsatzsteuer-Vorauszahlungsbescheide jeweils vom 3. Dezember 2012 für das 1. Kalendervierteljahr 2012 und für das 2. Kalendervierteljahr 2012 wird ausgesetzt. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.