FG Bremen - Urteil vom 09.06.2004
2 K 119/03 (5)
Normen:
UStG (2000) § 1 Abs. 1 Nr. 1 § 15 Abs. 1 S. 1 § 2 Abs. 1 ;
Fundstellen:
EFG 2004, 1724

Finanzierung einer ausschließlich ihren Gesellschafter repräsentierenden GmbH durch Verlustübernahme des Gesellschafters als nicht steuerbarer Gesellschafterbeitrag; Umsatzsteuer 2000 und 2001

FG Bremen, Urteil vom 09.06.2004 - Aktenzeichen 2 K 119/03 (5)

DRsp Nr. 2004/16569

Finanzierung einer ausschließlich ihren Gesellschafter repräsentierenden GmbH durch Verlustübernahme des Gesellschafters als nicht steuerbarer Gesellschafterbeitrag; Umsatzsteuer 2000 und 2001

1. Soll eine inländische GmbH lediglich ihren US-amerikanischen Gesellschafter in Europa repräsentieren und Akquisitionen betreiben, soll sie nach einem auf 10 Jahre geschlossenen Finanzierungsvertrag dabei "keine eigenen Gewinne erwirtschaften", sprich keine eigene wirtschaftliche Tätigkeit entfalten können und soll der dadurch entstehende Verlust von dem Gesellschafter übernommen werden (zinslose Darlehen, Beteiligung an dessen Gewinn), so sind die tatsächlichen Zahlungen des Gesellschafters für die Unkosten der GmbH als nicht steuerbarer Gesellschafterbeitrag zu behandeln; es besteht kein Leistungsaustausch der GmbH mit ihrem Gesellschafter. Mangels Unternehmereigenschaft steht ihr der Vorsteuerabzug für ihre Eingangsleistungen nicht zu. Dass die Abrede der Verlustübernahme nicht ins Handelsregister eingetragen wurde, ist insoweit unbeachtlich.