FinMin Schleswig-Holstein - Erlass vom 16.06.2022
VI 305 - S 2223 - 711

FinMin Schleswig-Holstein - Erlass vom 16.06.2022 (VI 305 - S 2223 - 711) - DRsp Nr. 2022/80456

FinMin Schleswig-Holstein, Erlass vom 16.06.2022 - Aktenzeichen VI 305 - S 2223 - 711

DRsp Nr. 2022/80456

Entlastungsbetrag für Alleinerziehende bei Aufnahme von Flüchtlingen; Einkommensteuer-Kurzinformation Nr. 2022/10

Gemäß § 24b Absatz 1 EStG können Alleinstehende einen Entlastungsbetrag für Alleinerziehende von der Summe der Einkünfte abziehen, wenn zu ihrem Haushalt mindestens ein Kind gehört, für das ihnen ein Freibetrag nach § 32 Absatz 6 EStG oder Kindergeld zusteht. Alleinstehend i. S. d. § 24b Absatz 3 Satz 1 EStG sind Steuerpflichtige, die nicht die Voraussetzungen für die Anwendung des Splitting-Verfahrens erfüllen oder verwitwet sind und keine Haushaltsgemeinschaft mit einer anderen volljährigen Person bilden. Eine Haushaltsgemeinschaft mit einer anderen volljährigen Person liegt nach § 24b Absatz 3 Satz 2 EStG vor, wenn der Steuerpflichtige mit der volljährigen Person in der gemeinsamen Wohnung gemeinsam wirtschaftet.

Aus Billigkeitsgründen führt die Unterbringung von volljährigen Flüchtlingen aus der Ukraine durch Alleinstehende in ihrem Haushalt im Jahr 2022 nicht zu einer steuerschädlichen Haushaltsgemeinschaft i. S. d. § 24b Absatz 3 Satz 2 EStG.